Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1. Sachlicher Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
Die nachstehenden Bedingungen (die „Allgemeinen Vertragsbedingungen“) gelten für die Nutzung und Betriebsunterstützung von Standard-Softwareprogrammen (die „Software“), die von der BITECC GmbH, nachfolgend BITECC genannt, hergestellt und als Software-as-a-Service-Dienst über das Medium Internet bereitgestellt werden.Gegenstand des Vertrages sind:
- die Überlassung von unter www.saas.de aufgeführten Softwareprogrammen zur Nutzung über das Internet und
- die Speicherung von Daten des Kunden auf Servern des Rechenzentrums
Individuell entwickelte Softwareprogramme sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
§ 2. Art und Umfang der Leistungen
Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertraglichen Abmachungen geregelt. Der im Vertrag definierte Leistungsumfang gilt als vereinbarte Beschaffenheit. Maßgebend dafür sind:
- der definierte Leistungsumfang der im Vertrag aufgeführten Software, der in der jeweiligen
- Benutzerdokumentation festgelegt ist,
- die Eignung für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung,
- die im Vertrag festgelegten Bedingungen,
- die nachstehenden Bedingungen,
Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen Abmachungen in der vorstehenden Reihenfolge.
Weitergehende Bedingungen insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners kommen nicht zur Anwendung, auch wenn BITECC diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Es gelten ausschließlich die AGB der BITECC GmbH.
§ 3. Nutzungsbedingungen
3.1. Rechte des Kunden an der Software
BITECC räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der im Vertrag genannten Software und der zugehörigen Anwenderdokumentation im Rahmen ein. Die Bereitstellung der Software erfolgt über das Internet. Übergabepunkt für die SaaS-Leistungen ist der Router-Ausgang des von BITECC genutzten Rechenzentrums zum Internet. Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich vertragsgemäß zu nutzen und weder an Dritte weiterzugeben, noch sie in sonstiger Art und Weise Dritten zugänglich zu machen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu „reverse engineeren“, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu vervielfältigen oder jeglichen Teil der Software zu benutzen, um eine separate Applikation zu erstellen.
Der Kunde erkennt hiermit BITECC als alleinigen Lizenzgeber der Software und die damit verbundenen Urheberrechte an. BITECCs Rechte als alleiniger Lizenzgeber beziehen sich auch auf Erweiterungen der Software, die von BITECC dem Kunden bereitgestellt werden, falls dies nicht schriftlich anderweitig geregelt ist.
Der Kunde erkennt hiermit BITECCs Marke, Name und Patentrechte in Bezug auf die Software und die zugehörige Dokumentation an. Der Kunde darf Copyright-Informationen oder sonstige ähnliche Eigentumshinweise in den Programmen und der zugehörigen Dokumentation weder entfernen, noch ändern oder anderweitig modifizieren.
3.2. Rechte des Kunden an den Daten
Die durch die Software erfassten, verarbeiteten und erzeugten Daten werden auf ISO 27001 zertifizierten Servern in Frankfurt gespeichert. Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher von BITECC jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht von BITECC besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt durch elektronische Übersendung über ein Datennetz oder nach gesonderter Vereinbarung durch Übergabe von Datenträgern. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Erfassung, Verarbeitung und Nutzung der Daten sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen (Auskunft, Verwendung, Berichtigung, Sperrung, Löschung) liegt beim Kunden.
3.3. Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsbedingungen
Die durch die Software erfassten, verarbeiteten und erzeugten Daten werden auf ISO 27001 zertifizierten Servern in Frankfurt gespeichert. Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher von BITECC jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht von BITECC besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt durch elektronische Übersendung über ein Datennetz oder nach gesonderter Vereinbarung durch Übergabe von Datenträgern. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Erfassung, Verarbeitung und Nutzung der Daten sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen (Auskunft, Verwendung, Berichtigung, Sperrung, Löschung) liegt beim Kunden.
3.4. Vertragsdauer und Kündigung
Die Mindestlaufzeit für die Bereitstellung des SaaS-Dienstes beträgt 6 Monate. Die Vertragsdauer verlängert sich automatisch um einen weiteren Monat, wenn keine Kündigung erfolgt. Die Beträge werden mit den von Ihnen hinterlegten Zahlungsmethoden beglichen.
BITECC ist berechtigt aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere bei fehlgeschlagenen Lastschriften oder Kreditkarteneinzügen.
§ 4. Wartungsbedingungen und Service Level
4.1. Weiterentwicklungen/Leistungsänderung
BITECC behält sich im Zuge des technischen Fortschritts und einer Leistungsoptimierung nach Vertragsschluss Weiterentwicklungen und Leistungsänderungen (z.B. durch Verwendung neuerer oder anderer Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards) vor. Bei wesentlichen Leistungsänderungen wird rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung von BITECC an den Kunden erfolgen. Entstehen für den Kunden durch die Leistungsänderungen wesentliche Nachteile, so steht diesem das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum Änderungstermin zu. Die Kündigung muss durch den Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung erfolgen.
Bei Bereitstellung neuer Versionen der Software räumt BITECC dem Kunden die in Abschnitt 3 aufgeführten Rechte entsprechend auch für die jeweilige neue Version ein.
4.2. Systemverfügbarkeit
Bei Bereitstellung neuer Versionen der Software räumt BITECC dem Kunden die in Abschnitt 3 aufgeführten Rechte entsprechend auch für die jeweilige neue Version ein.
4.3. Störungen der Systemverfügbarkeit
Störungen der Systemverfügbarkeit müssen vom Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden gemeldet werden. Vor der Störungsmeldung hat der Kunde seinen Verantwortungsbereich zu überprüfen. Bei Störungsmeldungen, die innerhalb der Supportzeiten eingehen, beginnt die Entstörung innerhalb von zwei Stunden. Bei Störungsmeldungen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, beginnt die Entstörung am folgenden Werktag. Verzögerungen der Entstörung, die vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch Nichtverfügbarkeit eines Ansprechpartners auf Kundenseite), werden nicht auf die Entstörungszeit angerechnet.
§ 5. Gewährleistung
Es ist nach dem Stand der Technik nicht möglich, Fehler in Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. BITECC gewährleistet jedoch, dass die unter www.hintsuite.com genannte Software grundsätzlich einsetzbar ist. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr.
Fehler in der Software und der zugehörigen Dokumentation werden innerhalb angemessener Frist unentgeltlich von BITECC beseitigt. Voraussetzung für diesen Fehlerbeseitigungsanspruch ist, dass der Fehler reproduzierbar ist. BITECC kann zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht nach eigener Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Insbesondere kann BITECC zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht dem Kunden eine neue Version der Software zur Verfügung stellen. Einer Fehlerbeseitigung steht es gleich, wenn BITECC eine alternative Lösung zur fehlerhaften Funktion liefert, die dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung erlaubt.
Die Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Software nicht vertragsgemäß eingesetzt wird. Des Weiteren sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Kunde Änderungen oder Erweiterungen an der im Vertrag genannten Software durchführt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler nicht in kausalem Zusammenhang mit den Änderungen oder Erweiterungen stehen.
Wird ein wesentlicher Programmfehler nicht entsprechend den genannten Bedingungen von BITECC behoben, kann der Kunde die Minderung der monatlichen SaaS-Gebühr verlangen. Das gleiche Recht hat BITECC, wenn die Herstellung der Fehlerkorrektur mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist. Wenn sich im Laufe der Fehlerbeseitigung herausstellt, dass die Probleme auf Bedienungsfehler oder unsachgemäße Nutzung des Kunden zurückzuführen sind, kann BITECC eine angemessene Vergütung für den entstandenen Aufwand verlangen.
BITECC gewährleistet nicht die Erfüllung der individuellen Anforderungen des Kunden durch die im Vertrag genannte Software. Dies gilt insbesondere für die Nichterreichung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges. Gewährleistungsansprüche gegen BITECC stehen lediglich dem unmittelbaren Kunden zu und können nicht abgetreten werden.
§ 6. Haftungsbeschränkung
In jedem Falle ist die vertragliche wie deliktische Haftung von BITECC außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Personenschäden auf 500.000 EUR, für Vermögens-, Sach- und Tätigkeitsschäden auf 100.000 EUR sowie für Datenverlustschäden auf 50.000 EUR beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
Für Störungen auf Telekommunikationsverbindungen, für Störungen auf Leitungswegen innerhalb des Internet, bei höherer Gewalt, bei Verschulden Dritter oder des Kunden selbst wird von BITECC keine Haftung übernommen. Für Schäden, die entstehen, wenn der Kunde Passwörter oder Benutzerkennungen an Nichtberechtigte weitergibt, übernimmt BITECC keine Haftung.
§ 7. Vergütung
Für die SaaS-Leistungen wird eine im Vertrag vereinbarte monatliche Gebühr berechnet. Die anfallenden Gebühren werden über einen Zeitraum im Voraus in Rechnung gestellt.
§ 8. Zahlungsbedingungen
Zahlungen erfolgen per Lastschrift oder Kreditkartenclearing. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist können im Verzugsfalle Leistungen eingeschränkt werden.
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber BITECC mit Forderungen aufzurechnen, es sei denn, dass es sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder von BITECC schriftlich anerkannte Ansprüche handelt.
§ 9. Vertraulichkeit, Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die im Rahmen des Vertragsgegenstandes gewonnenen Erkenntnisse – insbesondere technische oder wirtschaftliche Daten sowie sonstige Kenntnisse – geheim zu halten und sie ausschließlich für die Zwecke des Gegenstands des Vertrages zu verwenden.
Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder ohne unberechtigtes Zutun oder Unterlassen der Vertragsparteien öffentlich zugänglich werden oder aufgrund richterlicher Anordnung oder eines Gesetzes zugänglich gemacht werden müssen. Im Falle von Supportunterstützung bei Problemen des Kunden kann es notwendig werden auf Datensätze des Kunden zuzugreifen. Der Zugriff kann über ein Webmeeting mit dem Kunden erfolgen oder per Datenbankanalyse. Dieser Zugriff ist auf den Zeitraum der jeweiligen Supportmaßnahme begrenzt.
Sofern im Rahmen des Vertragsgegenstandes personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, werden BITECC und der Kunde die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einhalten.
BITECC weist den Kunden darauf hin, dass personenbezogene Daten für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen verarbeitet werden. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO. Nähere Informationen sind aus der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
§ 10. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist Lingen (Ems). Der Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Lingen (Ems). Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Vertrag, seine Ergänzungen und Änderungen sowie Änderungen der Form bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn eine Vertragslücke offenbar werden sollte.